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   BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99   

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https://dejure.org/2000,952
BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99 (https://dejure.org/2000,952)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2000 - V ZR 453/99 (https://dejure.org/2000,952)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2000 - V ZR 453/99 (https://dejure.org/2000,952)
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Rückübertragungsvormerkung für den Weiterverkaufsfall

§§ 883 ff BGB, § 987 BGB (Nutzungsherausgabe) ist im Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber anwendbar, Dritterwerber wird (obwohl Eigentümer) wie ein Bucheigentümer behandelt, Berücksichtigung von § 446 und § 292 BGB

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Nutzungsersatzanspruch des Vormerkungsberechtigten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vormerkungsberechtigter - Herausgabe der Nutzungen - Anspruchsgegner - Rückübereignungsanspruch - Weiterveräußerung an einen Dritten - Verwendungsersatz - Voraussetzungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Mieteinnahmen; nur Ersatz von notwendigen Verwendungen für Rückübertragungsverpflichteten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Dem Vormerkungsberechtigten steht ein Nutzugsherausgabeanspruch gegenüber dem Dritterwerber zu

  • Judicialis

    BGB § 987; ; BGB § 994 ff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 987, 994 ff.
    Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Eintragung einer Vormerkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsherausgabeansprüche eines vormerkungsgesicherten Rückauflassungsberechtigten gegen einen vormerkungswidrigen Dritterwerber; Verwendungsersatzansprüche eines vormerkungswidrigen Dritterwerbers gegen einen vormerkungsgesicherten Rückauflassungsberechtigten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachenrecht, Vormerkung, Nutzungsherausgabe im Verhältnis Vormerkungsberechtigter/Dritterwerber; Verwendungsersatzanspruch im Verhältnis Auflassungsschuldner bzw. Dritterwerber/Vormerkungsberechtigter

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 323
  • NJW 2000, 2899
  • ZIP 2000, 1446
  • MDR 2000, 1067
  • DNotZ 2001, 320
  • WM 2000, 1550
  • BB 2000, 2537
  • JR 2001, 331
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 291/81

    Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Ausübung eines dinglichen

    Auszug aus BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99
    a) Der Vormerkungsberechtigte kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihm gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 987 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihm nach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen (Fortführung von BGHZ 87, 296).

    a) Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung ausgesprochen, daß dem Vormerkungsberechtigten gegen den Dritterwerber in entsprechender Anwendung der §§ 987 ff BGB ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungen zusteht (BGHZ 87, 296, 301).

    Von der Bösgläubigkeit des Beklagten bei Besitzerwerb ist hier deswegen auszugehen, weil dieser ein Besitzrecht nur aufgrund Eigentumserwerbs annehmen konnte, ein Eigentumserwerb gegenüber dem früheren Kläger aber - wie aus dem Grundbuch ersichtlich - nicht möglich war (vgl. BGHZ 87, 296, 298 f; Palandt/Bassenge, § 888 Rdn. 8).

    Denn auch ihm stünden sie nur insoweit zu, als sie ein bösgläubiger Besitzer geltend machen könnte (vgl. Senat BGHZ 87, 296).

  • BGH, 05.10.1979 - V ZR 71/78

    Verwendungsersatz bei Wiederkauf

    Auszug aus BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99
    Die Entscheidung ist auf die Erwägungen gestützt worden, mit denen der Senat zuvor schon die entsprechende Anwendung der §§ 994 ff BGB im Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber bejaht und danach den Anspruch des Dritterwerbers auf Ersatz von Verwendungen auf das Grundstück beurteilt hatte (BGHZ 75, 288, 291).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Dritterwerber gegen den Vormerkungsberechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen, die er auf das Grundstück gemacht hat, in entsprechender Anwendung der §§ 994 ff BGB (BGHZ 75, 288; vgl. auch MünchKomm-BGB/Wacke, § 888 Rdn. 19; Staudinger/Gursky, § 888 Rdn. 56 m.w.N.).

    Für diese Sicht spricht, daß - anders als im direkten Anwendungsbereich der §§ 994 ff - der Vormerkungsberechtigte gegen den Dritterwerber gar keinen Herausgabeanspruch hat, an seine Stelle vielmehr der Anspruch auf Zustimmung zu seiner Wiedereintragung gewährt wird, ein Anspruch, der vergleichbar ist mit dem Herausgabeanspruch hinsichtlich einer Buchposition (vgl. Senat, BGHZ 75, 288, 292 ff).

    Folgerichtig hat der Senat dem Dritterwerber ein Zurückbehaltungsrecht schon gegenüber der Geltendmachung dieses Zustimmungsanspruchs zugebilligt (BGHZ 75, 288, 293, gestützt allerdings trotz fehlender Fälligkeit auf § 273 Abs. 2 BGB statt auf eine entsprechende Anwendung des § 1000 BGB).

  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55

    Zurücknahme eines Testaments

    Auszug aus BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99
    Sie war auch berechtigt, den Rechtsstreit allein aufzunehmen und fortzusetzen (BGHZ 23, 207, 212).
  • BGH, 23.06.2006 - V ZR 17/06

    Beschränkung des Vorkaufsrechts auf eines von mehreren Grundstücken

    Ob Verwendungsersatzansprüche bestehen, richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 994 ff. BGB (vgl. Senat, BGHZ 75, 288, 293; 87, 296, 298; 144, 323).
  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 190/02

    Eintritt des Verzuges bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

    Die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche des Klägers ergeben sich ohne weiteres aus §§ 286, 325 Abs. 1 BGB a.F. Ob neben den Schadensersatzansprüchen gegen G. H. dem Kläger gegen die Beklagten als vormerkungswidrig eingetragenen Eigentümern der Grundstücke in entsprechender Anwendung von § 987 BGB ein Anspruch auf Nutzungsersatz zusteht (vgl. Senat, BGHZ 87, 296, 301 ff.; 144, 323, 326 ff.), wie die Revision geltend macht, kann daher dahingestellt bleiben.

    Aus notwendigen Verwendungen der Beklagten kann in entsprechender Anwendung von §§ 994, 1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegen einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsersatz gegen die Beklagten folgen (vgl. Senat, BGHZ 144, 323, 328 ff. m.w.N.), das der Aufrechnung des Klägers entgegenstünde (§ 390 Satz 1 BGB a.F.).

  • BGH, 05.05.2022 - V ZR 159/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Als Inhaberin eines dinglichen Vorkaufsrechts kann die Klägerin nach der Rechtsprechung des Senats von dem besitzenden Ersterwerber Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB in entsprechender Anwendung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1983 - V ZR 291/81, BGHZ 87, 296, 301; siehe auch Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 453/99, BGHZ 144, 323, 326 ff. für sonstige Vormerkungsberechtigte).
  • LG Hamburg, 16.06.2023 - 325 O 159/21

    Nachbar muss für dichten Dachanschluss sorgen!

    Es ist anerkannt, dass auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise verursacht, mittelbarer Handlungsstörer ist (vgl. BGH Urteil vom 19.05.2000, Az V ZR 453/99, OLG Köln Urteil vom 21.04.2021, Az. 16 U 124/20).
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